Vogelzucht- Vogelschutzverein „Edelroller Rheine e.V. gegr. 1913“

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der am 13.04.1913 gegründete und im Vereinsregister des Amtsgerichts Rheine unter VR 202 eingetragene Verein führt den Namen Vogelzucht- Vogelschutzverein „Edelroller Rheine e.V. gegr.: 1913“ und hat den Sitz in Rheine. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

a) Förderung der Zucht von Kanarienvögeln, Mischlingen, Cardueliden, Europäern, Exoten, Sittichen und Papageien.

b) Betreuung, Belehrung und Beratung seiner Mitglieder durch Wort und Schrift zum Zwecke des Erreichens der vorgegebenen Zuchtziele.

c) Das Interesse der Bevölkerung zu wecken, für die artgerechte Zucht, Haltung und Pflege der Vögel.

d) Kennzeichnung aller im Verein gezüchteten Vögel durch anlegen eines geschlossenen Fußringes.

e) Ausrichtung einer für alle Zuchtrichtungen gemeinsamen örtlichen oder überregionalen Ausstellung.

f) Eintreten für die Belange des Natur- und Umweltschutzes.

§ 3 Steuerliche Bestimmung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Eintritt der Mitglieder: Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Vereinsmitglieder sind gleichzeitig DKB Mitglieder. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist persönlich vorzulegen oder zum Protokoll einer General- oder Mitglieder- versammlung zu erklären.

b) Über die Aufnahme entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird mit der Aushändigung eines Exemplars dieser Satzung, versehen mit der Aufnahmeerklärung wirksam. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist bis spätestens 30.09. des Jahres für das folgende Jahr zu erklären.

c) Ausschluss der Mitglieder: Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei einem wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich Eingeschrieben bekannt gemacht werden.

d) Streichung der Mitgliedschaft: Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied bis zum 28.02. des laufenden Geschäftsjahres trotz einmaliger Mahnung durch den Kassierer den festgesetzten Jahresbeitrag nicht entrichtet hat, für das zurückliegende Geschäftsjahr. Die Mahnung muss bis spätestens zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres durch Eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betreffenden Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

e) Sonstiges erlöschen der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod und durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

f) Ehrenmitglieder Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen entbunden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Geld zu entrichten. Die jeweilige Höhe bestimmt die Generalversammlung. Die Beitragszahlung, die jeweils für ein Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) im voraus zu erfolgen hat, ist fällig bis zum 31 März. Die Ringbestellung hat bis zum 31.08. eines jeden Geschäftsjahres für das kommende Geschäftsjahr zu erfolgen. Ohne Beitragszahlung wird keine Ringbestellung weitergegeben. Der Beitrag ist an den Kassierer zu zahlen. ( Bankübliche Einzugsverfahren sind möglich). Der Beitrag ist mit dem Eintritt fällig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Umlagen erfolgen nur bei Bedarf. Hierzu ist ein Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung erforderlich, der mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst sein muss. Jugendliche, die am Anfang des jeweiligen Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen einen Teil des Beitrages für sonstige Mitglieder bestimmten Jahresbeitrag. Ehegatten eines Mitgliedes zahlen die Hälfte des normalen Betrages.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 7a)

b) die Vorstandschaft

c) die Generalversammlung (§9) bzw. die monatliche Mitgliederversammlung (§ 12)

§ 7 Vorstand, Vorstandschaft

a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassierer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

b) Vorstandschaft: Weitere Vorstandsmitglieder, jedoch nicht im Sinne des § 26 BGB, sind die Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft: aa) der 2. Vorsitzende bb) der 2. Kassierer cc) der 2. Schriftführer dd) der 1. Ausstellungsleiter ee) der 2. Ausstellungsleiter ff) der Gerätewart.

Der 1. Schriftführer ist gleichzeitig Ringwart. Die beiden Ausstellungsleiter und der Gerätewart können gleichzeitig im Vorstand sein. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gehören auch der Vorstandschaft an. Die gesamte Vorstandschaft wird einheitlich alle vier Jahre neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt auf der Generalversammlung durch einfache Mehrheit. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden, es sei den, dass diese Satzung das zulässt. Die gesamte Vorstandschaft führt auch nach Ablauf ihrer Wahlperiode solange die Geschäfte, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus irgend einem Grund aus dem Verein aus, so kann in jeder Generalversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorgenommen werden. Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die anfallenden Ausgaben sind zu belegen und werden rückerstattet.

§ 8 Kassenprüfer

Einmal im Jahr wird die Kasse durch zwei vorher von der Generalversammlung oder einer monatlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmte Vereinsmitglieder geprüft. Die Kassenprüfer haben auf der nächsten Generalversammlung den Kassenbericht mündlich vorzutragen oder dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Der schriftliche Bericht ist in diesem Falle in der Generalversammlung vom Versammlungsleiter zu verlesen.

§ 9 Generalversammlung

Die Generalversammlung findet alljährlich im Februar statt. Die Einladung zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte Mitgliederanschrift. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste Vorsitzende im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder der 1. Schriftführer. Sind alle genannten Personen verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn: a) es das Interesse des Vereines erfordert, b) 30% der Mitglieder die Einberufung, schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Generalversammlung.

§ 10 Beschlussfassung in der Generalversammlung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einer Person ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder erforderlich. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden solange noch 7 Mitglieder dem Verein angehören.

§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§12 Monatliche Mitgliederversammlung

Zur Erreichung des Zweckes des Vereins wird einmal im Monat eine Mitgliederversammlung durchgeführt, die jedoch nicht den Charakter einer Generalversammlung hat. Satzungsänderungsbeschlüsse, Festsetzung von Beiträgen und Umlagen (§5 der Satzung), Ausschlüsse von Mitgliedern, Vorstandswahlen und ein Auflösungsbeschluss können in diesen Versammlungen nicht gefasst werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 7 Mitgliedern erforderlich. Hinsichtlich der Beschlussfassung und Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse gelten § 10 Sätze 1 bis 3 und § 11 dieser Satzung. Anträge kann jedes Mitglied an den Vorstand stellen. Die Anträge müssen jeweils 14 Tage vor der Versammlung beim ersten Schriftführer eingehen. In dringenden Fällen können auch mündliche Anträge gestellt werden.

§ 13 Vereinsausstellung

Alljährlich führt der Verein in Rheine eine Vogelschau, verbunden mit einer Prämierung durch. Für die Prämierung werden anerkannte Preisrichter/ Zuchtrichter, welche von einer Generalversammlung oder einer monatlichen Mitgliederversammlung bestimmt werden, verpflichtet.

§ 14 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung erfolgen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 7a). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zweck ist das Vermögen zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten dieser Satzung

Vorstehende Satzung wurde beraten und einstimmig beschlossen auf der Generalversammlung am 24 März 2002. Sie tritt an die Stelle der alten Satzung vom 24.03.1985 Die Satzungsänderung (Neufassung) tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Für den Vorstand:

Thomas Fisch, 1. Vorsitzender

Dieter Schwalenberg, 1. Schriftführer